Allgemeine Handels- und Lieferbedingungen von polygraphischen und Papierprodukten der Firma Martin Peroutka
I.
- Die unten angeführten Handels- und Lieferbedingungen gehen aus den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 513 / 1991 (des Handelsgesetzes) in der gültigen Fassung und aus den Allgemeinen Normen der für die Tschechische Republik seit 1. Mai 2004 gültigen Handelsbeziehungen der EU hervor.
- Die Handels- und Lieferbedingungen konkretisieren die Vorsätze der Handelsbeziehungen und Bedingungen der Produktion und Lieferungen von polygraphischen und Papierprodukten, die im Rahmenkaufvertrag vereinbart sind.
- Die Handels- und Lieferbedingungen sind ein untrennbarer Bestandteil des Kaufvertrags oder der verbindlichen Bestellung, die den Kaufvertrag ersetzt, und müssen dem Käufer spätestens zum Termin der Verhandlung über die erste Bestellung bekannt sein.
II. Leistung
- Der Termin ergibt sich aus den gegenseitig vereinbarten Bedingungen in Abhängigkeit von Produktions- und Kapazitätsmöglichkeiten des Verkäufers.
- Der Käufer ist verpflichtet mit dem Verkäufer bei der Spezifikation der Produktionsunterlagen, der Genehmigung der Korrekturen und Muster und bei der Abnahme der Fertigprodukte mitzuwirken.
- Die Vertragsparteien legen die Lieferbedingungen durch den Kaufvertrag, Ergänzungen zum Kaufvertrag oder durch eine schriftliche Bestellung fest, die den Kaufvertrag ersetzt, falls es sich um einen einmaligen Auftrag ohne Wiederholung handelt. Auf diese Weise vereinbarte Bedingungen einschließlich der Leistungszeit sind für die Vertragsparteien verbindlich.
- Soweit nicht anders vereinbart ist, sichert der Verkäufer den Transport.
III. Lieferbedingungen
- Der Verkäufer ist für den Versand der Ware verantwortlich. Die Ware wird als geliefert durch die Übergabe dem ersten Frachtführer betrachtet. Frachführer ist in der Regel eine natürliche oder juristische Person, die zum Unternehmen im Transportbereich berechtigt ist. Produkte werden an die vom Käufer in der schriftlichen Bestellung mitgeteilte Adresse abgesendet, sonst an die Firmenadresse des Käufers.
- Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Produkte als geliefert betrachtet werden, wenn der Verkäufer dem Käufer eine persönliche Abnahme aus seinem Lager ermöglicht.
- Falls es zur Vereinbarung kommt, dass die Lieferung in einer Frist nicht zu einem Datum erfolgt, ist der Käufer verpflichtet die Produkte innerhalb von 3 Tagen nach schriftlicher Zustellung der Versandanzeige zu übernehmen. Wenn der Käufer die Warenübernahme am vereinbarten Ort und in der vereinbarten Zeit trotz der Vereinbarung nicht sichert, ist er verpflichtet sämtliche Kosten der Lieferung zu tragen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet die Ware zu verpacken oder anders sicherzustellen.
IV. Eigentumsübergang
- Eigentum der Ware übergeht an den Käufer im Zeitpunkt, in dem sie ihm übergeben wurde, ungeachtet des Übernahmeorts. Im sonstigen gelten Bestimmungen §§ 444 – 446 des Handelsgesetzbuches.
V. Preis und Zahlungsbedingungen
- Der Preis wird vom Verkäufer und vom Käufer in der Regel im voraus vereinbart und es handelt sich um einen Vertragspreis. Der vereinbarte Preis kann vom Verkäufer geändert werden, wenn es im Zeitraum zwischen der Vereinbarung und der Leistung zu Kostenänderungen um mehr als 5 % kommt. Der Verkäufer teilt dem Käufer diese Tatsache immer vorher mit.
- Im Preis sind Frachtkosten, Verpackung und Paletten nicht inbegriffen. Diese Posten werden dem Käufer getrennt berechnet.
- Preis, fakturierte Verpackung und Dienste sind fällig entweder in bar oder durch Zahlung aufgrund der Rechnung.
- Wird die Ware aufgrund der Rechnung bezahlt, muss die Rechnung alle Angaben des Steuerbeleges gemäß Bestimmungen § 12 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 588/1992 Sb. in der gültigen Fassung enthalten.
- Der Käufer ist verpflichtet die Bestimmungen § 447 ff des Handelsgesetzbuches in der gültigen Fassung über die Zahlung einzuhalten. Entstehen beim Käufer Gründe zur Reklamation, ist er verpflichtet die durch den Kaufvertrag vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten.
- Gibt der Käufer die berechneten Verpackungen und Paletten zurück, stellt der Verkäufer unverzüglich eine Gutschrift zugunsten des Käufers aus.
VI. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
- Pflichten des Verkäufers ergeben sich aus den Bestimmungen § 411 ff des Handelsgesetzbuches.
- Pflichten des Käufers ergeben sich aus den Bestimmungen § 411 ff des Handelsgesetzbuches.
- Sofern das Gesetz die Rechte der Vertragsparteien nicht festlegt und diese kein Gegestand des Kaufvertrags sind, können sie die Vertragsparteien aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärung vereinbaren. Genauso können die Vertragsparteien auch in Vereinbarungen der gegenseitigen Verpflichtungen über dem durch Gesetz festgelegten Rahmen vorfahren.
VII. Erklärung einiger Vereinbarungen der Vertragsparteien
- Garantie für Warenqualität – Der Verkäufer gewährt dem Käufer die Garantie für die Warenqualität, wie im Kaufvertrag Art. IV. Punkt 1. angeführt ist, unter der Voraussetzung, dass es dem Charakter der Ware und dem Umgang mit der Ware entspricht, und zwar ausschließlich durch den Käufer, nicht durch den Dritten. Sonst finden die Bestimmungen §§ 429 ff des Handelsgesetzbuches über die Garantie für die Warenqualität Anwendung. Die Garantie für die Warenqualität wird vom Verkäufer in Abhängigkeit von Materialeigenschaften bestimmt, aus dem die Ware hergestellt wird, sowie von der angewandten Technologie.
- Ansprüche bei Mängeln – macht der Käufer ohne unnötigen Verzug unter Anwendung der Bestimmungen § § 436 – 439 des Handelsgesetzbuches geltend.
- Vertragsverletzung
- wesentlich – wenn dem Käufer durch Verkäufer nicht ermöglicht die gelieferte Ware zum Zweck zu nutzen, zu dem sie bestellt und hergestellt wurde,
- wesentlich – wenn der Käufer den berechneten Preis der Ware und Verpackungen in der im Vertrag vereinbarten Frist nicht bezahlt,
- wesentlich – wenn die mit der Lieferung zusammenhängenden Belege unvollständige oder unrichtige Angaben enthalten,
- in übrigen Fällen handelt es sich um keine wesentliche Vertragsverletzung.
In Fällen der wesentlichen Vertragsverletzung hat die betroffene Partei das Recht vom Vertrag zurückzutreten und den Kostenersatz von der Partei zu verlangen, die die Verletzung verschuldet hat.
- Mitwirkung des Käufers und des Verkäufers
- der Käufer stellt zur Abwicklung seiner Bestellung sämtliche vom Verkäufer spezifizierten Produktionsunterlagen zur Verfügung, beurteilt die Ansichten und genehmigt schriftlich die Urheberkorrektur
- Der Verkäufer informiert den Käufer im Laufe der Auftragsabwicklung über alle Tatsachen, die die Warenqualität oder Verwendung beeinflussen könnten,
- entstehen irgendwelche Zweifeln seitens des Verkäufers an der künftigen Zufriedenheit des Käufers, setzt er sich ohne unnötigen Verzug mit dem Käufer in Verbindung und löst alle Streitangelegenheiten,
- falls der Käufer mit dem Verkäufer in der Vorbereitungsphase nicht mitwirkt, behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Warenproduktion nicht zu beginnen, bis es zur verlangten Mitwirkung kommt, und dann die schon früher vereinbarte Leistungsfrist um die Verzugsfrist zu verlängern.
VIII. Schlussbestimmungen
- Der Verkäufer und der Käufer sind gleichberechtige Partner im Geschäftsbeziehungen abgesehen von der Häufigkeit der Geschäftsbeziehungen und sind verpflichtet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen und das Geschäftsgeheimnis geheim zu halten, sofern der Geheimnisgegenstand der anderen Partei bekannt ist.
- Der Verkäufer hat das Recht an der vom ihm hergestellten Ware seinen Namen oder seine Schutzmarke anzugeben, sofern er mit dem Käufer nicht anders vereinbart, wobei der Käufer seinen Willen schriftlich bei der Auftragserteilung äußern muss.
- Die durch den Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen, durch Ergänzungen zum Kaufvertrag oder durch eine schriftliche den Kaufvertrag ersetzende Bestellung haben vor diesen allgemeinen Bedingungen Vorrang.
- Streitsachen, die sich aus den Geschäftsbeziehungen ergeben, lösen der Käufer und der Verkäufer vor allem durch persönlichen oder schriftlichen Kontakt und Gerichtsstreitigkeiten halten sie für die letzte Lösung.
- Diese allgemeinen Handels- und Lieferbedingungen treten am Mai in Kraft.
In Buštěhrad am April 2004
Martin Peroutka
DER EUROPÄISCHE FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG UND DAS MINISTERIUM FÜR INDUSTRIE UND HANDEL DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK FÖRDERN INVESTITIONEN IN IHRE ZUKUNFT.